Ein Geliebten-Testament ist nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit liegt unter Umständen nach § 138 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe…
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