Ein Testament, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig. Der Inhalt einer solchen Erbeinsetzung steht nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine wirksame Verfügung im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB. Danach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen oder auszulegen. Ist die von dem Erblasser gewählte Formulierung so vage, dass man den Bedachten nicht ohne weiteres bestimmen kann, ist das Testament nichtig und es gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder das letzte Testament vor dem nichtigen Testament (OLG München, Beschluss vom 22.05.2013, Az.: 31 Wx 55/13).
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