Die Vorschrift des § 2325 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung des Abkömmlings bereits im Zeitpunkt der Schenkung an den Dritten bestand (BGH, Urteil vom 23.05.2012, Az.: IV ZR 250/11). Für die Pflichtteilsberechtigung des Abkömmlings und den daraus resultierenden Anspruch ist allein der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend.
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