Das Widerrufsrecht ist bei telefonischen Heizölbestellungen nach § 312 d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen, weil Gegenstand des Vertrages Heizöl und damit eine Ware ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Zwar nennt § 312 d Abs. 4 Nr. 6 beispielhaft vor allem Finanzdienstleistungen, die Aufzählung ist aber gerade nicht abschließend. Zu den in der Vorschrift genannten Waren gehören auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe. Der Ölpreis unterliegt erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten, auf welche der Heizölverkäufer keinerlei Einfluss hat und die innerhalb kürzester Zeit auftreten können. In einem solchem Fall übernehmen beide Parteien das Risiko, dass sich ihre Einschätzung nachträglich als fehlerhaft erweist. Der Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigt sich daraus, dass dem Heizölverkäufer dieses Risiko nicht einseitig aufgebürdet werden soll (LG Duisburg, Urteil vom 22.05.2007, Az: 6 O 408/06).
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