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Echtheit und Gültigkeit eines Testaments – Überprüfung im Erbscheinsverfahren

Im Erbscheinsverfahren wird die Gültigkeit eines Testaments nach § 2358 Abs. 1 BGB, § 26 FamFG durch das Nachlassgericht von Amts wegen geprüft. Soll ein Erbschein durch das Nachlassgericht erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakter der Erklärung (= sind die formalen Testamentsvoraussetzungen erfüllt) feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Kann das Nachlassgericht nicht abschließend beurteilen, ob es sich um ein echtes und eigenhändig gefertigtes Testaments handelt, geht dies zu Lasten desjenigen, der Rechte aus dem Testament herleiten will. Im Zweifelsfall ist zwar von Amts wegen ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen, weitere Gutachten hingegen nur ausnahmsweise. Können ungeklärte Zweifel des Gutachters nicht restlos beseitigt werden, kann der jeweilige Richter mittels eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit über die Echtheit entscheiden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2013, Az.: I-3 Wx 47/12).

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