Ein Anspruch eines Stellenbewerbers auf Auskunft über die Gründe der Absage bzw. auf Auskunft über die vom Arbeitgeber getroffene Personalentscheidung besteht grundsätzlich nicht. Dem Stellenbewerber steht generell kein Auskunftsanspruch aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis bzw. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber zu. Auch das AGG fingiert weder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber noch bestimmt es, dass einem Bewerber allgemein die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zukommen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG regelt nur, dass Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigte im Sinne des AGG gelten (BAG, Urteil vom 20.5.2010, Az.: 8 AZR 287/08 (A)). Die europäischen Richtlinien sehen ebenfalls keinen ausdrücklichen Auskunftsanspruch vor (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, Az.: C-415/10).
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