Ein nichtsorgeberechtigter Vater darf keine Bilder seiner Kinder im Internet ohne die ausdrückliche Zustimmung der sorgeberechtigten Kindesmutter veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung von Kinderfotos die für jedermann im Internet abrufbar sind, bedarf es der diesbezüglichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Kinder (Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010, Az: 4C526/09). Ohne die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Kinder ist die Veröffentlichung im Internet unzulässig.
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