Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2013, Az.: 15 W 248/13).
Nach § 35 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GBO kann eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige Verfügung Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge sein. Nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch die vorgelegte Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (Halbs. 2 derselben Vorschrift). Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass das Grundbuchamt verpflichtet ist, die in einer öffentlichen Urkunde errichtete letztwillige Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen, wobei die gesetzlichen Auslegungsregeln zu berücksichtigen sind. Nur Zweifel tatsächlicher Art, die die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung begründen, berechtigen das Grundbuchamt, die Berichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Denn erforderliche tatsächliche Ermittlungen (§ 26 FamFG) können nicht im Grundbucheintragungsverfahren durchgeführt werden, sondern sind dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten.