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Verbotene Untervermietung, oder: Das ist doch Zumutbar!

Der Vermieter war überhaupt nicht begeistert, als er erfuhr, dass sein Mieter ein Teil der Wohnung an seine neue Freundin untervermietet hatte.

 

Dementsprechend fühlte sich der Vermieter dazu berufen, „seinem“ Mieter die Untervermietung zu untersagen. Er wolle immerhin selbst bestimmen, wer in sein Eigentum einzieht. Auch habe man sich nicht um Erlaubnis bemüht, was ja wohl das Mindeste gewesen wäre, denn laut Mietvertrag sei die Untervermietung nur mit seiner Zustimmung gestattet.

 

Muss der Untermieter nun das Feld räumen, denn immerhin gab es eine Zustimmung des Vermieters nicht.

 

In vielen Fällen nicht! Denn selbst wenn der Mietvertrag eine derartige Klausel enthält, kann der Vermieter in vielen Fällen eine Untervermietung nicht verhindern. Das gilt immer dann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und sie dem Vermieter zugemutet werden kann. Wann liegt ein solches berechtigtes Interesse nun vor?

 

Liebe Vermieter: Diese Hürde ist sehr niedrig! Denn es reicht bereits jeder „vernünftige Grund“ für die Aufnahme eines Untermieters. Dies ist bei der Aufnahme eines Lebensgefährten der Fall.

Besteht also dieses „berechtigte Interesse“, ist nur noch festzustellen, ob die Untervermietung dem Vermieter zugemutet werden kann – und das ist in aller Regel der Fall. Selbst die Zahlungsunfähigkeit des Untermieters kann nicht als Ablehnungsgrund herhalten, denn der Mieter haftet dem Vermieter auch für den klammen Untermieter.

 

Ein Untermieter könnte jedoch dann abgelehnt werden, wenn die Wohnung überbelegt ist. Kein Mieter muss es dulden, dass ein Hugh Hefner-Verschnitt in einer 60 qm großen Wohnung 10 „Freundinnen“ aufnimmt.

 

Aber eine Freundin sollte auch reichen….

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