Bei besonderen Ereignissen im Leben wie z.B. der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie einen Anspruch auf bezahlten „Sonderurlaub“ gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Unter dem Begriff Sonderurlaub wird rechtlich gesehen, eigentlich die unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht verstanden. Ansprüche des Arbeitsnehmers auf bezahlten oder unbezahlten „Sonderurlaub“ (Freistellung von der Arbeitspflicht) können aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie aufgrund von betrieblichen Übungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Regelungen bestehen. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB für wenige Tage haben, wenn er aus persönlichen Gründen, unverschuldet und für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wichtige persönliche Gründe, die eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung („bezahlter Sonderurlaub“) nach § 616 BGB rechtfertigen sind nach der Rechtsprechung: die eigene Hochzeit, die goldene Hochzeit (auch der Eltern), die Geburt des eigenen Kindes (auch in einem anderen Land), ärztlich zwingend festgelegte Behandlungstermine (im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Festlegung des Arzttermins von ihm nicht beeinflusst wurde und nicht anders möglich war. Ein Arztbesuch während der Gleitzeit außerhalb der Kernarbeitszeit begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Zeitgutschrift), Gebetspausen, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die Zeugenaussage vor Gericht, der Tod eines nahen Angehörigen, der eigene Umzug (umstritten), die Freistellung zur Stellensuche/zur Meldung bei der Agentur für Arbeit (Anspruch aus § 629 BGB) und die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers aus § 616 BGB kann jedoch einzelvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder mittels Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Fällt der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB in den Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers, so entfällt der Freistellungsanspruch. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 616 BGB besteht für den Arbeitnehmer bei Raucherpausen, bei Staus, bei dem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis und Hochwasser.
Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung hat ein Arbeitnehmer z.B. nach § 45 Abs. 3 und Abs. 5 SGB V bei der Erkrankung eines seiner Kinder, wenn keine andere betreuende Person zu Hause ist (10 Tage pro Kalenderjahr bei einem Kind unter 12 Jahren). Der Arbeitnehmer erhält in diesem Zeitraum Krankengeld.