Eine Krankenhaustagegeldversicherung muss auch bei teilstationärer Behandlung das vertraglich vereinbarte Krankenhaustagegeld an den Versicherungsnehmer zahlen. Dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankenhaustagegeld steht auch nicht entgegen, daß der Krankenhausaufenthalt bei einer teilstationären Behandlung nicht jeweils einen vollen Tag (24 Stunden) dauert. Aus dem Wort Krankenhaustagegeld läßt sich das Gegenteil nicht herleiten. Denn der Begriff „Tag“ ist mehrdeutig und bedeutet im Sprachgebrauch nicht notwendig den Zeitraum von 24 Stunden. Die Sprache läßt es vielmehr zu, den Zeitabschnitt von 24 Stunden mit „Tag“ und „Nacht“ zu umschreiben. Begriffe wie „Arbeitstag“ oder „8-Stunden-Tag“ machen dies deutlich. Dass der Begriff des Krankenhaustagegeldes auch nicht notwendigerweise den Zeitabschnitt von 24 Stunden voraussetzt, folgt auch aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.04.1984, Az.: IVa ZR 133/82 und Urteil vom 04.05.1983, Az.: IVa ZR 113/81), die – für den Fall der sog. Beurlaubung aus (unstreitig) stationärer Behandlung – die Auslegung für möglich halten, daß auch bei nur stundenweisem Aufenthalt in einer Klinik der volle Anspruch auf Krankenhaustagegeld begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 20 U 292/88).
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