Skip to content

Krankenhaustagegeld bei teilstationärer Behandlung

Eine Krankenhaustagegeldversicherung muss auch bei teilstationärer Behandlung das vertraglich vereinbarte Krankenhaustagegeld an den Versicherungsnehmer zahlen. Dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankenhaustagegeld steht auch nicht entgegen, daß der Krankenhausaufenthalt bei einer teilstationären Behandlung nicht jeweils einen vollen Tag (24 Stunden) dauert. Aus dem Wort Krankenhaustagegeld läßt sich das Gegenteil nicht herleiten. Denn der Begriff „Tag“ ist mehrdeutig und bedeutet im Sprachgebrauch nicht notwendig den Zeitraum von 24 Stunden. Die Sprache läßt es vielmehr zu, den Zeitabschnitt von 24 Stunden mit „Tag“ und „Nacht“ zu umschreiben. Begriffe wie „Arbeitstag“ oder „8-Stunden-Tag“ machen dies deutlich. Dass der Begriff des Krankenhaustagegeldes auch nicht notwendigerweise den Zeitabschnitt von 24 Stunden voraussetzt, folgt auch aus den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.04.1984, Az.: IVa ZR 133/82 und Urteil vom 04.05.1983, Az.: IVa ZR 113/81), die – für den Fall der sog. Beurlaubung aus (unstreitig) stationärer Behandlung – die Auslegung für möglich halten, daß auch bei nur stundenweisem Aufenthalt in einer Klinik der volle Anspruch auf Krankenhaustagegeld begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 20 U 292/88).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!