Ein alter Trittschallschutz in einer Altbauwohnung, der bei seiner Errichtung den damals geltenden DIN-Normen entsprach, stellt aus schallschutztechnischer Sicht keinen Mangel der Altbauwohnung dar, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt (BGH, Urteil vom 17.6.2009, Az.: VIII ZR 131/08). Dies gilt selbst dann, wenn der Fußbodenbelag in der darüberliegenden Wohnung erneuert wurde und hierdurch der Schallschutz verschlechtert wird.
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