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Nemo tenetur se ipsum accusare – oder: Wieso? Ich wollte den doch nötigen!

Erst neulich kam ein/e Mandant/in mit einem wehendem Zettel der Polizei in die Kanzlei:

 

Vorladung

In der Ermittlungssache gegen Sie

wegen Nötigung

ist Ihre Vernehmung als Beschuldigte/r erforderlich.

Sie werden gebeten an dem und dem Tag bei der Dienststelle da und dort vorzusprechen!

 

Ich fragte den/die Mandant/in sodann, ob denn was zu befürchten sei?

 

Darauf antwortete diese/r: „Naja, ich wollte diese Person ja immerhin auch nötigen, der hats verdient! – das muss ich der Polizei ja dann auch sagen. Muss ich dann ins Gefängnis?“

 

Nein! Und zur Polizei muss man als Beschuldigte/r auch nicht.

 

Was viele wohlmöglich nicht wissen: Der zentrale Bestandteil des Strafverfahrensrecht – beinhaltet vor allem das Recht des Angeklagten oder des Beschuldigten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.

 

Es gilt der Grundsatz: Nemo tenetur se ipsum accusare (Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen).

 

Wenn man es dann doch machen möchte, ist es zwar möglich… jedoch nicht immer sinnvoll ….

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