Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche noch keinen Fehler der Mietsache dar, der zur Minderung der Grundmiete berechtigt. Der Mieter hat daher regelmäßig auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine vorhandene, funktionstaugliche Heizungsanlage gegen eine andere, wirtschaftlichere Anlage austauscht. Nur wenn übermäßig hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob die Heizungsanlage in diesem Sinne mangelhaft ist, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit ihres Einbaus bzw. der Gebäudeerrichtung zu beurteilen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Heizungsanlage ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten, und muss daher auch nicht eine dem technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprechende Heizungsanlage deshalb erneuern, weil sie nach aktuellen Maßstäben unwirtschaftlich arbeitet (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010, Aktenzeichen: 24 U 222/09).
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