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Nutzungsersatz nach Mietvertragskündigung und Untervermietung

Kündigt der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter und gibt dieser die Mietsache nicht an den Vermieter zurück, so muss er an den Vermieter Nutzungsersatz leisten. Der Mieter muss bei einer Untervermietung der Mietsache dem Vermieter als Nutzungsersatz auch die durch die Untervermietung erzielten Mehreinnahmen zahlen (BGH, Urteil vom 08.07.2009, Az.: XIII ZR 76/08).

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