Gemäß § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. § 24 a StVG findet jedoch nur auf Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugführer Anwendung und nicht auf Fahrräder bzw. Fahrradfahrer. Von einem Kraftfahrzeug geht aufgrund der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit aus, als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad und zum anderen stellt das Führen von Kraftfahrzeugen höhere Leistungsanforderungen an den jeweiligen Fahrer. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sog. E-Bikes), welcher sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG einzustufen. Daher findet auf sie § 24a StVG mit der 0,5 Promille-Grenze keine Anwendung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13). Ein Fahrradfahrer ist jedoch spätestens ab 1,6 Promille fahruntauglich.
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