Fahrzeugführer müssen in einem Sicherheitsabstand zu einem Tiefgaragentor dessen Öffnung abwarten, um einen Schaden an dem geführten Fahrzeug zu vermeiden. Fahrzeugführer, die so dicht an das Tiefgaragentor heranfahren, dass dieses beim Öffnen das Fahrzeug beschädigt, haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Gebäudeeigentümer (AG München, Urteil vom 07.04.2010, Az.: 161 C 23668/09).
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