Die Aussage eines Arbeitnehmers zu seinem Vorgesetzten: „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse!“ stellt eine Beleidigung dar und kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Im Einzelfall muss jedoch abgewogen werden, wies es zu der Äußerung des Arbeitnehmers gekommen ist und ob sie eine Reaktion auf das Verhalten des Vorgesetzten darstellt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht außerordentlich kündigen kann, da es an einer groben Beleidigung fehlt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2010 , Az: 5 Sa 254/09 ).
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