Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen/Kleidung auf einem Warenständer/Kleiderständer präsentiert, die von einem Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden und die dieses dann erheblich verletzen können. Modegeschäfte sind im Rahmen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können. Der Verkehrssicherungspflicht des Modegeschäftes steht nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig und ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren aussetzen, die sie noch nicht erkennen und beherrschen könnten (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 6 U 186/13).
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