Arbeitgeber versuchen häufig, mit arbeitsvertraglichen Klauseln Überstunden pauschal abzugelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel in einem Arbeitsvertrag nur dann wirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Weicht eine Arbeitsvertragsklausel von diesen Anforderungen ab, so ist sie mangels hinreichender Transparenz unwirksam (BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 5 AZR 331/11).
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