Von einem Montagsauto ist auszugehen, wenn die am Fahrzeug auftretenden Mängel aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigen, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Diese Annahme ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist. Treten lediglich bloße Bagatellprobleme oder Schönheitsmängel auf, die den Betrieb und die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs nicht erheblich einschränken, kann nicht von einem Montagsauto ausgegangen werden. Liegt ein Montagsauto vor, so kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten (BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az.: VIII ZR 140/12).
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