Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon in seinem Fahrzeug benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das in der Straßenverkehrsordnung in § 23a Abs. 1a StVG normierte Verbot differenziert nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
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