Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon in seinem Fahrzeug benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das in der Straßenverkehrsordnung in § 23a Abs. 1a StVG normierte Verbot differenziert nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen
Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.
Urteile und Beiträge
Unsere Kontaktinformationen
Rechtsanwälte Kotz GbR
Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)
Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung
Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!