Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem jeweiligen Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Das wirksam ausgeübte Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher ein Stornierungsformular ausfüllt und den Widerruf nach Erhalt einer Stornierungsemail nochmals bestätigen muss. Bei einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher generell keiner weiteren Bestätigung, damit der ausgesprochene Widerruf wirksam ist (Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C 3733/14).
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