Ein Mietwagen darf bei dem Verkauf nicht als Jahreswagen mit 1 Vorbesitzer oder als 1.Hand angeboten werden. Eine solche Fahrzeugbeschreibung ist irreführend, da die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, ohne dass es durch den Mietwagengebrauch zu einer Wertminderung des Fahrzeugs gekommen sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010, Az.: I-4 U 101/10). Die Art des Vorbesitzers ist daher durch den Verkäufer offenzulegen.
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