Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 19.06.2008, Az.: III R 57/05 mit der Thematik der Absetzbarkeit von gezahlten Unterhaltsaufwendungen beschäftigt. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf -insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden. Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird z.B. Krankheitskosten oder Pflegekosten, dagegen nach § 33 EStG. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige dazu verpflichtet ist.
Das vollständige Urteil finden Sie unter:
https://www.ra-kotz.de/unterhaltsaufwendungen_absatzbarkeit.htm