Weicht die Fläche von Nebenräumen (z.B. Kellerräume, Abstellräume) bei einem Geschäftsraummietverhältnis um mehr als 10 % von den vertraglichen Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters ab, so kann der Mieter die Miete mindern. Hinsichtlich der Mietminderung darf der Mieter jedoch nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche mindern, sondern muss den für die Mietminderung zugrunde zu legenden Mietzins der Nebenräume angemessenen nach dem geringeren Gebrauchswert dieser Räume berechnen (BGH, Urteil vom 18.07.2012, Az.: XII ZR 97/09). Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Mangels und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache.
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