Bestehen für aus unterschiedlichen Fahrtrichtungen an eine Kreuzung oder Einmündung heranfahrende Fahrzeugführer Zweifel an ihrer Vorfahrtberechtigung, so hat sich jeder so zu verhalten, daß der andere Fahrzeugführer nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Dies gilt ungeachtet der tatsächlichen Vorfahrtregelung an der Kreuzung oder Einmündung. Die Fahrzeugführer müssen sich untereinander abstimmen, wer zuerst in die Kreuzung einfährt oder an der Einmündung fährt (LG Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2011, Az: 13 S 17/11).
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