Stellt ein Nachbar mehrmals sein Fahrzeug vor der Garage oder in der Einfahrt eines Grundstückbesitzers ab, so kann dieser den Nachbarn auf Unterlassung verklagen (AG München, Urteil vom 22.12.2009, Az: 241 C 7703/09). Der Nachbar kann auch nicht zu seiner Entlastung vorbringen, dass er nirgendwo anders parken kann und dem Grundstücksbesitzer das Fahrzeug bekannt sei und dieser bei ihm klingeln könnte, wenn er aus der Einfahrt herausfahren möchte.
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