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Rosenmontagszug – Von Süßigkeit getroffen – Schmerzensgeldanspruch?

Nein! Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges von den Umzugswagen ist sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt, es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen als erwünscht ansieht lassen sich Verletzungen einzelner der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Die Herabsetzung der Größe der geworfenen Gegenstände kann nicht verlangt werden, da auch ein einzelnes Bonbon oder eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen kann. Angesichts der bekannten großen Höhe der Umzugswagen ergibt sich unweigerlich auch eine gewisse Geschwindigkeit der Gegenstände. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheint angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und ist traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht ist. Wird man von einer Süßigkeit beim Rosenmontagszug getroffen und verletzt, so hat man keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az: 123 C 254/10).

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