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Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber – Arbeitslohn?

Übernimmt ein Arbeitgeber Bußgelder die gegen seine Arbeitnehmer (z.B. Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bußgelder wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten) verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Vorteile eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber haben lediglich dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).

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