Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG werden die von EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Wurde einem deutschen Führerscheininhaber jedoch vor Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis die inländische Fahrerlaubnis entzogen, so erstreckt sich die Anerkennungspflicht nur auf neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Eine solche Prüfung findet nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine „bestehende“ Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat umgetauscht bzw. erneuert wird. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist zwar stets eine Überprüfung der Gültigkeit des umzutauschenden Führerscheins durchzuführen. Wird eine solche Überprüfung jedoch nicht durchgeführt und der nicht bestehende inländische Führerschein in den EU-Führerschein eines anderen EU-Landes umgetauscht, so können die deutschen Führerscheinbehörden die Anerkennung desselben ablehnen (VG Augsburg, Urteil vom 25.03.2011, Az: Au 7 K 10.1474). Gleiches gilt für EU-Führerscheinklassen, die es in Deutschland nicht gibt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 22.11.2010, Az: 11 BV 10.711).
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