Die verbindliche Reservierung eines Hotelzimmers ist im Sinne des Abschlusses eines Beherbergungsvertrages zu verstehen. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Vorvertrag, denn die Parteien verpflichten sich bei der Reservierung nicht dazu, zu einem späteren Zeitpunkt einen Beherbergungsvertrag abzuschließen. Eine unverbindliche Reservierung muss ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden, ansonsten ist von dem Abschluss eines Beherbergungsvertrages auszugehen (AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az: 81 C 54/11).
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