Skip to content

Hunde- und Tierhaltung in Mietwohnung – Was ist erlaubt?

Ob eine Hundehaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter im geschlossenen Mietvertrag. Wurde diesbezüglich keine Vereinbarungen im Mietvertrag geschlossen bzw. eine Hundehaltung ausgeschlossen, so kann der Vermieter dem Mieter die Hundehaltung in einer Mietwohnung nicht untersagen. Für die Frage der Zulässigkeit der Hundehaltung in der Mietwohnung spielt es keine Rolle, ob der Hund in der Mietwohnung artgerecht gehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: VIII ZR 329/11). Eine Klausel in einem Mietvertrag die besagt: „…jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, …bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Der Vermieter darf dem Mieter eine Kleintierhaltung in einer Mietwohnung nicht untersagen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Kleintiere sind Tiere die in der Regel keine Belästigungen anderer Hausbewohner oder Beschädigungen der Mietwohnung verursachen können, hierunter fallen u.a. Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische, Chinchillas, kleine ungiftige Schlangen. Keine Kleintiere sind u.a. hingegen Hunde und Katzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!