Um eine Mietminderung wegen eines bestehenden Mietmangels gegenüber dem Vermieter geltend zu machen, muss der Mieter gegenüber dem Vermieter lediglich einen konkreten Mietmangel, der die Tauglichkeit der an ihn vermieteten Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt, behaupten. Er muss hierbei nicht das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder eine bestimmte Mietminderungsquote geltend machen (BGH, Urteil vom 29.02.2012, Az: VIII ZR 155/11).
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