Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 02.09.2008, Az.: 7 B 2323/08 ist einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,05 o/oo am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn anzunehmen ist, dass er auch in Zukunft ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand fahren wird. Bei einem dauerhaften und überhöhtem Alkoholkonsum eines Fahrerlaubnisinhabers ist eine Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs anzunehmen. Die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers setzt daher eine dauerhafte Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Das vollständige Urteil finden Sie unter:
https://www.ra-kotz.de/fahrerlaubnisentziehung_radfahrer_alkohol.htm