Ein Fahrverbot wegen eines begangenen Verkehrsverstoßes hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Fahrerlaubnisinhabers im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Der Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist jedenfalls dann zweifelhaft und nicht mehr zu verhängen, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2012, Az.: III-3 RBs 364/11).
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