Wirft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz Gegenstände (im Fall ein 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium) in Richtung eines anderen Arbeitnehmers, weil er mit diesem Streit hat, und wird der andere Arbeitnehmer hierdurch verletzt, muss der werfende Arbeitnehmer an den verletzten Arbeitnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Die Haftungsbefreiung der §§ 104, 105 SGB VII greift im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei dem Werfen des Gewichts nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelte, sondern um eine private Auseinandersetzung zwischen den beiden Arbeitnehmern. Nach §§ 104, 105 SGB VII ist eine Haftung eines Arbeitsnehmers bei betrieblichen Tätigkeiten nur bei Vorsatztaten gegeben, d.h. wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit bewußt verletzt bzw. dessen Verletzung billigend in Kauf nimmt (LAG Hessen, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 13 Sa 269/13).
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