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Vorfahrtberechtigter blinkt und fährt trotzdem geradeaus – Verkehrsunfall

Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der Wartepflichtige mit einem höheren Haftungsanteil (im Fall: 70:30) am Verkehrsunfall (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13).

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