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Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung durch Arbeitnehmer

Bei einer Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem in der Regel fristlos kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Fall der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer vorliegt. Der Arbeitnehmer muss die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers schlicht nicht befolgt. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzt. In Fällen, in denen die intensive Weigerung nicht festgestellt werden kann, muss eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann. Häufig kommt bei Arbeitsverweigerungen eines Arbeitnehmers auch nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber. Mithin muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer sich intensiv geweigert hat, seine Arbeit aufzunehmen. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich seine Arbeit, im Glauben, dass der Arbeitgeber ihn nicht ausreichend bezahlt, riskiert er eine fristlose Kündigung, da dem Arbeitnehmer in diesen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht. Ein Irrtum über das nicht bestehende Zurückbehaltungsrecht schützt den Arbeitnehmer auch nicht vor einer Kündigung (LAG  Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013, Az: 5 Sa 111/13).

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