Grundsätzlich können Arbeitnehmer Aufwendungen, die sie für den Arbeitgeber im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit verauslagt haben und für notwendig erachten durften, von diesem nach §§ 713, 670 BGB ersetzt verlangen. Stellt der Arbeitgeber sämtliche Betriebsmittel, ist ein Aufwendungsersatz des Arbeitnehmers häufig ausgeschlossen, es sei denn, der Arbeitnehmer muss bestimmte Betriebsmittel für den Arbeitgeber kaufen oder sonstige Kosten im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit für den Arbeitgeber verauslagen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatzanspruch, wenn im Arbeitsvertrag diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, oder die Aufwendungen des Arbeitnehmers mit dem gezahlten Arbeitsentgelt abgegolten sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az.: 9 AZR 455/11).
Suchen Sie weitere Urteile?
Besuchen Sie uns auf Vezeichnis-Recht uns stöbern Sie in über 25.000 Urteile und Beiträge. Oder folgen sie uns auf einem der folgenden Social Media Kanälen.
Kundenmeinungen: https://www.provenexpert.com/rechtsanwaelte-kotz/
- https://www.facebook.com/Strafrechtsiegen/
- https://www.facebook.com/Rechtsanwaltskanzlei.Kotz
- https://www.facebook.com/RechtsanwaltKotz
- https://twitter.com/Forum_Recht
- https://www.instagram.com/verzeichnisrecht/
- https://www.instagram.com/rechtsanwaeltekotz/
- https://verzeichnis-recht.medium.com/
- https://www.pinterest.de/raekotz/
- https://www.linkedin.com/in/rechtsanw%C3%A4lte-kotz-485b1066/
- https://rechtgehabt-blog.tumblr.com/
- https://about.me/verzeichnisrecht/