Nach der Straßenverkehrsordnung stellt ein Überholen unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Überholverbot dar, sondern lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß. Wer unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eines anderes Fahrzeug überholt, muss sich im Falle eines Unfalls jedoch dann einen Verstoß gegen ein sogenanntes „faktisches Überholverbot“ vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Ein „faktisches Überholverbot“ schützt nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht solche, die von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13).
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