Das jeweilige Gericht darf bei der Verhängung eines Fahrverbots Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg nur verwerten, wenn der neue Verkehrsverstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist der im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsverstöße begangen und auch gerichtlich geahndet worden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2010, Az: 2 Ss-OWi 552/09). Bisherige Verkehrsverstöße die sich in der einjährigen Überliegefrist befinden dürfen hierbei nicht verwertet werden.
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