Wie lange ein Elternteil Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes an seinen geschiedenen Ex-Gatten/Ex-Gattin zahlen muss, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2009, Az.: XII ZR 74/08). Ab dem 3.Lebensjahr des Kindes, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt.
Der Richter muss im Einzelfall überprüfen, ob es dem anderen Betreuenden zumutbar ist, neben der Kinderbetreuung in Vollzeit zu arbeiten. Erzielt der Betreuende in den ersten 3. Lebensjahren noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, so sind diese unter Umständen auf den Betreuungsunterhaltsanspruch anzurechnen.