Ein Kapitalanleger kann grundsätzlich auf die Zusagen und Angaben seines Anlageberaters vertrauen und muss nicht noch zusätzlich das jeweilige Anlageprospekt auf etwaige Anlagerisiken durcharbeiten (BGH, Urteil vom 08.07.201, Az.: III ZR 249/09). Einen Anleger trifft daher kein Mitverschulden an dem Totalverlust einer Anlage, wenn er das Anlageprospekt nicht durchgelesen hat.
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