Ein Mieter kann bei erheblichem Baulärm mit Staubelästigungen die Miete um 15 % bis zum Abschluss der Bauarbeiten mindern (LG Berlin, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 65 S 321/11). Bei erheblichen Bauarbeiten muss der Mieter auch nicht darlegen an welchen Tagen und um welche Uhrzeit es zu erheblichen Belästigungen gekommen ist.
Ein Mietmangel führt zu einer Mietminderung der Bruttomiete. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch für die Gewerberaummiete. Das bedeutet, dass die Mietminderung zwar von der Bruttomiete berechnet wird, dass aber die Betriebskostenvorauszahlungen in vereinbarter Höhe mit in die Abrechnung eingestellt werden müssen. Andernfalls müsste der Mieter die geminderte Miete – teilweise – als Betriebskostennachzahlung nachzahlen.