Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen. Im Fall hatte der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Unfallzeitpunkt. Das Gericht nahm eine Kürzung der Kaskoleistungen in Höhe von 25 % aufgrund der Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers vor (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az: 9 U 135/13).
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