Eine Kleinreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Reparaturkosten für anfallende Reparaturen in der angemieteten Wohnung bis zu einer Höhe von jeweils 120,00 Euro pro Reparatur selbst tragen muss, ist nach § 307 BGB unwirksam und nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt (Amtsgericht Bingen, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 25 C 19/13). Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter ebenfalls unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen und wenn sie auch solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unwirksam sind auch Mietvertragsklauseln, nach denen der Mieter sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten verursachen, als auch bei Neuanschaffungen mit dem vereinbarten Pauschalbetrag beteiligen muss (BGH, Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88).
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