Skip to content

Fitnessstudiovertrag – außerordentliche Kündigung bei Verletzung

Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Fitnessstudiomitglied bei einem Fahrradsturz am rechten Ellenbogen. Das Mitglied konnte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr am Fitnessprogramm teilnehmen und kündigte daher den bestehenden Vertrag fristlos. Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und war der Auffassung, dass eine außerordentliche Kündigung des Vertrages nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede sportliche Betätigung krankheitsbedingt auf Dauer ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wäre dem Mitglied noch ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich gewesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts München war die fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages jedoch gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages (sog. Dauerschuldverhältnis) liegt vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der behandelnde Arzt des Mitglieds ein Trainieren im Fitnessstudio für nicht sinnvoll erachtet und hat dies dem Mitglied attestiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts München durfte das Mitglied dem Rat seines Arztes vertrauen und daher den bestehenden Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!