Kann ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrszeichen aufgrund zum Tatzeitpunkt vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen, entfaltet das Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer keine Verbindlichkeit.
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können. Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im oben genannten Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit. Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im oben genannten Sinne nicht mehr gegeben ist.
Nicht sichtbare Verkehrszeichen müssen durch den jeweiligen Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden mit der Folge, dass die Missachtung eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: III-3 RBs 336/09).