Landgericht Bonn, Az: 2 O 379/13, Urteil vom 17.03.2015
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 18.03.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.547,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Schlafzimmers N, Ausführung … Kernbuche Kombi.: … – … 6-trg 200 x 200 cm, bestehend aus 1 Comfort Set … f. 90er Fach, 1 Drehtürenschrank 6-TRG, …… BHT ca. 269 x 229 x 60 cm, 1 Bett Comfort … … ca. 200 x 200 cm, 2 Konsolen … BHT ca. 63 x 42 x 46 cm, 1 Kommode … 6SK, … … BHT ca. 170 x 82 x 46 cm sowie 1 Matratzenset P ……/Multi-Flex Matratzen …… – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl, 1 Matratzenset P ……/Multi-Flex Nr. … Set Matr. H2 – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2013 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter Ziffer I. näher bezeichneten Schlafzimmers in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 12 Prozent und trägt die Beklagte zu 88 Prozent.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beklagte verkaufte dem Kläger am 18.04.2012 das Schlafzimmer N, Ausführung … Kernbuche Kombi.: … – … 6-trg 200 x 200 cm, bestehend aus 1 Comfort Set … f. 90er Fach, 1 Drehtürenschrank 6-TRG, …… BHT ca. 269 x 229 x 60 cm, 1 Bett Comfort … LF ca. 200 x 200 cm, 2 Konsolen … BHT ca. 63 x 42 x 46 cm, 1 Kommode … ……, … … BHT ca. 170 x 82 x 46 cm sowie 1 Matratzenset P ……/Multi-Flex Matratzen §… – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl, 1 Matratzenset P ……/Multi-Flex Nr. … Set Matr. …… – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl. (vgl. Kaufvertrag … …, Anlage K 1, Bl. … f. d.A.).
Der von dem Kläger an die Beklagte gezahlte Kaufpreis betrug 5.157,00 EUR brutto.
Am 17.7.2012 lieferte und montierte die Beklagte das kaufgegenständliche Schlafzimmer bei dem Kläger.
In der Folgezeit beanstandete der Kläger bei der Beklagten ein starkes Knacken und Quietschen des Bettes bei jeder Bewegung im Bett. Am 15.11.2012 erschien der Kundenservice der Beklagten bei dem Kläger. Es wurden zusätzliche Halterungen für die Lattenroste seitens der Beklagten angebracht (vgl. Kundendienstbericht, Anlage K 2, Bl. … d.A.).
In der Folgezeit wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beanstandete erneut ein starkes Quietschen und Knarren des Bettes bei jeder Bewegung. Mit Schreiben vom 28.01.2013 erklärte die Beklagte, ein Servicemitarbeiter würde die Beanstandungen beheben (vgl. Anlage K 3, Bl. … d.A.).
Darauf erschien am 14.02.2013 ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten bei dem Kläger. Der Kläger beanstandete neben Geräuschbildung zudem gegenüber dem Mitarbeiter, dass sich die Holzleisten an den Spiegeltüren des Kleiderschranks lösten. Ferner beanstandete der Kläger, dass die Matratzen eine Faltenbildung aufwiesen (vgl. Kundendienstbericht, Anlage K 4, Bl. … d.A.).
Mit Schreiben vom 21.3.2013 lehnte die Beklagte eine Mängelbeseitigung ab, weil es sich bei den Falten in den Matratzen laut Angabe des Herstellers nicht um Mängel handele.
Am 27.03.2013 erschien aufgrund des vom Kläger weiter bemängelten Knarrens und Quietschens des Bettes erneut ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten beim Kläger. Der Außendienstmitarbeiter brachte Filzkleber am Bett an (vgl. Kundendienstprotokoll, Anlage K 8, Bl. … d.A.).
Am 15.04.2013 erschien erneut ein Mitarbeiter der Beklagten beim Kläger, da der Kläger nach wie vor das Quietschen und Knarren des Bettes bemängelte. Eine Beseitigung der Geräuschbildung erfolgte nicht. Gemäß einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 15.04.2013 sollten Verstärkungswinkel am Bett angebracht werden, nämlich lt. Hersteller Verstärkungswinkel mittig am Bett, es sollten das Kopfteil mit dem Rahmen verbunden werden (Anlage K 9, Bl. … f. d.A.). Das Lösen der Holzleisten am Schrank wurde von der Beklagten als Mangel anerkannt und am 15.04.2013 ordnungsgemäß behoben.
Die Beklagte brachte sodann Verstärkungswinkel mittig am Bett an, wobei das Kopfteil mit dem Rahmen verbunden werden sollte. Laut Lieferschein und Rechnung …… vom 15.04.2013 (Anlage K9, Bl … f. d.A.) erfolgte dies zum Beheben des Knarrens des Bettes und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Am 15.04.2013 vermutete der Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen des Termins beim Kläger, dass das Quietschen vom Lattenrahmen herrühren könnte (vgl. Anlage K 10, Bl. … d.A.). Am 05.07.2013 tauschte die Beklagte die Lattenrahmen gegen neue Lattenrahmen aus.
Am 28.08.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine Stornierung des Auftrags ablehne und nicht bereit sei, die Ware abzuholen. Die Geräuschbildung könne durch Nutzung entstehen und beeinflusse – so die Beklagte – den Gebrauch, die Nutzung und Funktion nicht.
Mit Schreiben vom 06.09.2013 erklärte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 18.04.2012 (vgl. Anlage K 12, Bl. … ff. d.A.). Er bot das streitgegenständliche Schlafzimmer an Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Kläger behauptet, dass das Bett derart stark knarre und quietsche, dass ein Schlafen im Bett nahezu nicht möglich sei. Er behauptet ferner, dass das Knarren und Quietschen – trotz der Abhilfeversuche der Beklagten – nach wie vor vorläge und ein funktionsgerechtes Nutzen des Kaufgegenstandes nicht möglich sei: Aufgrund der Geräusche wache der Kläger häufig in der Nacht auf und es fehle ihm daher an nötigem Schlaf. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten vor Ort auch jeweils die Geräuschbildung festgestellt, die Beklagte widerspreche sich, wenn sie einerseits die Feststellung der Geräuschbildung durch ihre Mitarbeiter bestreite und andererseits zugestehe, dass Maßnahmen zur Abhilfe durchgeführt worden seien. Eine Nutzungsentschädigung sei für das Schlafzimmer nicht zu leisten, jedenfalls aber angesichts einer Lebensdauer von Schlafzimmern von 20 bis 30 Jahren nur in minimaler Höhe.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.157,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Schlafzimmers N, Ausführung … Kernbuche Kombi.: … – … 6-trg 200 x 200 cm, bestehend aus 1 Comfort Set … f. 90er Fach, 1 Drehtürenschrank 6-TRG, …… BHT ca. 269 x 229 x 60 cm, 1 Bett Comfort … LF ca. 200 x 200 cm, 2 Konsolen … BHT ca. 63 x 42 x 46 cm, 1 Kommode … ……, … … BHT ca. 170 x 82 x 46 cm sowie 1 Matratzenset P ……/Multi-Flex Matratzen …… – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl, 1 Matratzenset P ……/Multi-Flex Nr. … Set Matr. …… – waschbar 100 x 200 cm/Rahm. Multi-Fl. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2013 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
In der Sitzung vom 18.03.2014 hat das Gericht antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, das dem Prozessbevollmächtigen der Beklagten am 24.03.2014 zustellt worden ist. Die Beklagte hat durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.03.2014 – bei Gericht eingegangen am 25.03.2014 – Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
In der Sitzung vom 01.07.2014 hat der Kläger zusätzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. des Versäumnisurteils näher bezeichneten Schlafzimmers in Annahmeverzug befindet.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. das Versäumnisurteil vom 18.03.2014 aufrechtzuerhalten;
2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. des Versäumnisurteils näher bezeichneten Schlafzimmers in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass vom Kläger behauptete Knarren und Quietschen läge nicht vor. Ferner behauptet sie, dass die Geräusche, die bei einer Nutzung des Bettes entständen, nicht vermeidbar seien und keinen Mangel der Kaufsache darstellen würden. Weiter behauptet sie, dass ihre Maßnahmen beim Kläger allein aus Kulanz der Beklagten ihm gegenüber geschehen seien. Der Außendienstmitarbeiter habe am 14.02.2013 nicht ein Geräusch festgestellt und auch nicht behauptet, es läge an den Matratzen. Jedenfalls habe der Kläger im Falle einer Rückabwicklung Nutzungsentschädigung zu leisten. Ein Abzug von 30 % des Kaufpreises sei vor diesem Hintergrund jedenfalls gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 18.03.2014 (Bl. … f. d.A.), vom 01.07.2014 (Bl. … ff. d.A.) sowie des Ortstermins vom 24.02.2015 (Bl. … ff. d.A.) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen F und T. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das vorgenannte Sitzungsprotokoll vom 01.07.2014 verwiesen. Das Gericht hat des weiteren Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 22.07.2014 (Bl. … ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.10.2014 (Bl. … ff. d.A.) sowie – bezüglich der mündlichen Erläuterung – auf das Protokoll des vorgenannten Ortstermins hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
Durch den zulässigen, insbesondere fristgerechten, Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.03.2014 ist der Prozess in die Lage vor dem Einspruch zurückversetzt worden, § 342 ZPO.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.547,08 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 433 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Schlafzimmers. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht hingegen nicht. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht. Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte bezüglich dieser Zahlungsansprüche jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 gem. §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bzgl. des streitgegenständlichen Schlafzimmers ist ebenfalls zulässig und begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.547,08 EUR aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 433 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Schlafzimmers. Ein darüberhinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht hingegen nicht.
1. Der Kläger ist vom Kaufvertrag über das streitgegenständliche Schlafzimmer mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2013 an die Beklagte wirksam zurückgetreten.
Neben der in diesem Schreiben liegenden nach § 349 BGB erforderlichen Rücktrittserklärung lagen auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen nach §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vor.
Die Beklagte war nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, das streitgegenständliche Schlafzimmer frei von u.a. Sachmängeln zu liefern. Die vom Kläger erstmals im Jahr 2012 im Nachgang zur Lieferung des Schlafzimmers am 17.07.2012 und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügte Geräuschentwicklung des Bettes bei Bewegungen im Bett, die eine Lautstärke entfalte, die den Schlaf beeinträchtige, steht zum einen nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest und diese stellt zum anderen einen Sachmangel des Bettes – jedenfalls – nach der Vorschrift des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, weil danach feststeht, dass sich das Bett nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, sondern eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht mehr üblich ist und die der der Käufer nach der Art der Sache auch nicht erwarten muss. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Die Geräuschentwicklung, die sich als Knarzen beschreiben lässt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, nämlich insbesondere der Inaugenscheinnahme des Bettes und der dabei gemachten akustischen Wahrnehmung des Gerichts selbst beim Ortstermin sowie zum anderen aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Klägers zur Beschreibung der Geräuschentwicklung und deren Lautstärke bei seinen Anhörungen im ersten Sitzungstermin sowie während des Ortstermins sowie aufgrund der glaubhaften, nämlich differenzierten, wahrnehmungskritischen und detaillierten und von guter Wahrnehmungsmöglichkeit geprägten Aussagen der beiden Zeuginnen F und T bei ihrer Vernehmung und schließlich auch aufgrund der Bestätigung des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung im Ortstermin, der – entgegen seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten – dort auch zu dem Ergebnis kam, das zum einen sich diese Geräuschentwicklung zeige und zum anderen, dass jedenfalls – wenn der Kläger zu Demonstrationszwecken – seitliche Drehbewegungen in der Mitte des Doppelbettes ausführte (also an den Rändern der beiden hierin befindlichen Lattenroste und Matratzen), dass diese Geräuschentwicklung „störend“ sei. Die Lautstärke des Geräuschs war insbesondere nach der eigenen Wahrnehmung des Gerichts, aber auch bestätigt von den Ausführungen des Klägers zu den Geräuschentwicklungen in der Nacht und deren Lautstärke und der Zeugenaussage seiner Ehefrau auch – jedenfalls bezüglich des Geräuschs, dass bei mittiger Lage im Bett und Drehbewegungen vom Kläger gezeigt werden konnte – so laut, dass sie für das Gericht nachvollziehbar zu einer Beeinträchtigung des Schlafens, insbesondere des Ein- aber auch des Durchschlafens führt.
Der Sachverständige hat auch diese Geräuschentwicklung eindeutig dem Bett zugeordnet (und nicht etwa anderer Umstände im Raum), nämlich – diesbezüglich legte er sich am Ende des Ortstermins im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eindeutig fest -, den Lattenrosten und hier insbesondere dem Bereich, in dem diese Latten den Rahmen der Lattenroste überragten. Diesen Zusammenhang hat er auch plastisch und nachvollziehbar durch Drückausübung mit der Hand auf diesen Bereich vorgeführt, wodurch ein der Art und der Lautstärke nach vergleichbares Geräusch verursacht worden ist, wie das, das der Kläger in der Mitte des Bettes am Ende des Termins wie bereits ausgeführt demonstrieren konnte. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass hier die Latten in Gummihalterungen eingefasst sind und in diesen die Rahmen der Roste überragen und durch Druck auf den Rahmen gepresst werden, wodurch sich dieses Geräusch entwickle. Bei – meist preisgünstigeren – Lattenrosten, deren Latten innerhalb der Rahmen verblieben (also diese gar nicht überragten) oder aber – meist teureren – Rosten, deren Latten zwar die Rahmen überragten, aber mit mehr Abstand in der Höhe zum Rahmen eingefasst seien, sei so eine Geräuschentwicklung nicht denkbar.
Diese Geräuschentwicklung bei Bewegungen im Bett insbesondere gerade im Mittelbereich, also in dem Bereich, in dem in dem Doppelbett die beiden Lattenroste zur Mitte des Betts hin enden, ist auch dergestalt, dass das Bett sich nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet, vielmehr eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht mehr üblich ist und die der der Käufer nach der Art der Sache auch nicht erwarten muss. Sie stellt mithin einen Sachmangel jedenfalls i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB dar. Der Käufer eines Bettes darf erwarten, dass bei Nutzung dieses Bettes – jedenfalls bei Bewegungen, wie sie der Kläger und seine Ehefrau durch seitliche Drehbewegungen zeigten – dieses Bett nicht derart laute Geräusche entwickelt, wie sie bei dem Ortstermin am Ende wahrzunehmen waren und hierdurch der Schlaf beeinträchtigt wird. Insofern eignet sich das Bett zur gewöhnlichen Verwendung des Schlafens so nicht. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass es keine DIN-Norm zur Geräuschentwicklung bei Betten gebe, so dass es hier auf die – auch dem Gericht mögliche – Bewertung nach der Lebenserfahrung ankommt, ob die Lautstärke so laut ist, dass sie bereits das Schlafen beeinträchtigt. Das war jedenfalls bei dem in der Mitte des Bettes vom Kläger gezeigten Geräusch eindeutig der Fall.
Soweit der Sachverständige eine differenzierte Bewertung dahingehend abgab, ob die Drehbewegungen nur in der Mitte der jeweiligen Lattenroste ausgeführt werden (das hierdurch produzierte Geräusch sei zwar im Grenzbereich, aber aus seiner Erfahrung als Sachverständiger noch tolerabel) oder ob die Drehbewegungen am Rande der Lattenroste, aber in der Mitte des Bettes durchgeführt wurden (die hierbei zu vernehmenden Geräusche seien „störend“), und dann darauf hinwies, dass die Lattenroste – wie sie auch streitgegenständlich seien – aus Herstellersicht nur darauf ausgelegt seien, dass in der Mitte der Lattenroste gelegen werde, weshalb es aus seiner Sicht nur auf die – noch tolerable – Geräuschentwicklung bei Liegen in der Mitte der Roste ankomme, und dies auch für den Fall des Verkaufs und Nutzung der Lattenroste für ein Doppelbett so bewertete, so führt dies nach der Überzeugung des Gerichts nicht zur einer abweichenden Bewertung im Hinblick auf das Vorliegen eines Mangels nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Denn zur gewöhnlichen Verwendung und zur Eignung hierzu und zur Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, gehört es hiernach auch bezüglich eines Lattenrostes, dass er auch bei Liegen im Randbereich oder eine Drehbewegung in diesen Bereich hin keine derartige Geräuschentwicklung aufweist, dass hierdurch ein Schlafen gestört wird. Denn zwar verwies der Sachverständige darauf, dass dies grundsätzlich auch bei anderen Möbeln so sei, dass sie nur zur Nutzung in einem bestimmten Bereich (etwa zum Sitzen in der Mitte eines Sitzmöbels) bestimmt seien, daraus folgt aber nach der Überzeugung des Gerichts keine abweichende Bewertung für die Frage der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Bettes. Denn anders als bei einem Sitzmöbel kann vom Käufer eines Bettes bzw. der darin liegenden Lattenroste nicht erwartet werden, dass er dieses Bett bzw. die Lattenroste bewusst nur in einem bestimmten Bereich nutzt, vielmehr darf der Käufer erwarten, dass auch bei Bewegungen in den Randbereich der Roste – insbesondere bei Bewegungen im Schlaf, die er gar nicht kontrollieren kann – keine Geräuschentwicklung durch den jeweiligen Lattenrost verursacht wird, die ihn am Schlafen hindert. Dies gilt bereits unabhängig von der Frage, ob die Lattenroste für ein Einzelbett oder für ein Doppelbett (mit-)verkauft worden sind.
Vorliegend gilt die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB in Verbindung mit § 446 BGB, wonach der Mangel bereits bei Gefahrenübergang am 17.07.2012 vorgelegen hat, da der Kläger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist, mithin ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Widerlegung der Vermutung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da die Versuche der Beklagten nach Aufforderung seitens des Klägers, den Mangel zu beseitigen, am 15.11.2012 (Anlage K2, Bl. … d.A.), am 27.03.2013 (Anlage K8, Bl. … d. A.) und am 15.04.2013 (Anlage K 9, Bl. … f. d.A.) sowie am 05.07.2013 keinen Erfolg hatten, gilt die Nacherfüllung gem. § 440 S. 2 BGB als fehlgeschlagen. Ferner hat die Beklagte – nach unbestrittenem Vortrag des Klägers – mit Schreiben vom 28.08.2013 behauptet, dass kein Mangel vorläge und eine „Stornierung des Auftrags“ daher nicht in Betracht käme. Eine Fristsetzung des Klägers zur Ermöglichung einer weiteren Andienung der Beklagten ist somit gem. § 440 Satz 1 BGB nicht erforderlich gewesen.
Ausschlussgründe oder die Unwirksamkeit des Rücktritts gem. §§ 438 Abs. 4, 218 BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Kläger hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe der Kaufsache. Der Rückabwicklungsanspruch geht auch hier auf Rückabwicklung des gesamten Kaufs über das Schlafzimmer, weil Bett und die die sonstigen Schlafzimmermöbel zueinander passend und als Gesamtheit verkauft worden sind.
Neben Herausgabe der Kaufsache hat der Kläger allerdings gem. § 346 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei Möbeln ein Nutzungs- und Gebrauchsvorteil, der auszukehren ist (vgl. nur BGH Urteil vom 26.06.1991, Az. VIII ZR 198/90 = BGHZ 115, 47). Ein solcher Nutzungswertersatz ist auch bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs vom Käufer zu leisten (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08).
Eine abstrakt-pauschale Berechnung der Höhe erscheint nicht möglich, da die Lebensdauer von Einzelfallumständen abhängig ist, sodass eine Schätzung des Gerichts nach freiem Ermessen analog § 287 ZPO vorzunehmen ist (vgl. BGH a.a.O.). Maßgeblich für den Umfang des zu leistenden Wertersatzes ist dabei die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer, wobei der tatsächlich gezahlte Bruttopreis der Kaufsache den Ausgangspunkt bildet (BGH a.a.O.). War die Leistung allerdings wie hier mangelhaft, ist die Gegenleistung entsprechend §§ 441 Abs. 3, 638 Abs. 3 BGB zu kürzen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 346 Rdnr. 10). Auch bezüglich der Berücksichtigung des Mangels ist eine Bewertung analog § 287 ZPO vorzunehmen, orientiert an der Gewichtigkeit der Beeinträchtigung des Klägers im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2005, Az. VII ZR 325/03). Vorliegend war also im Ausgangspunkt von dem Bruttopreis von 5157,00 EUR auszugehen. Das Gewicht der Beeinträchtigung schätzt das Gericht hierbei unter Berücksichtigung zum einen der Lautstärke der Geräuschentwicklung, der Würdigung des Umstands, dass das Bett in dem Schlafzimmerensemble sicherlich das funktional wichtigste Möbelstück ist, dass aber auf der anderen Seite die übrigen Möbel – abgesehen von einer zwischenzeitlichen Mangelhaftigkeit des Kleiderschranks – genutzt werden konnten, auf 1.657 EUR, so dass als Ausgangswert des – mangelbehafteten Schlafzimmers – von 3.500,00 EUR auszugehen war.
Bei der Berechnung der Wertminderung ist das Gericht von einer Lebensdauer einer Schlafzimmereinrichtung von im Schnitt 15 Jahren ausgegangen (unter Berücksichtigung der Lebensdauer von Schränken und Bettgestell und Kommode und Nachttischen einerseits, von Lattenrosten und Matratzen andererseits). Das ergibt eine Gesamtnutzungsdauer von 15 x 365 Tagen = 5457 Tagen. Daraus ergibt sich der Wert eines Tages Gebrauch dieses Schlafzimmers von 3.500,00 EUR : 5475 Tagen = gerundet 0,64 EUR pro Tag. Unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer zwischen Lieferung am 17.07.2012 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, also von 953 Tagen ergibt sich bei Multiplikation mit 0,64 EUR ein Gebrauchsvorteil für den Kläger von 609,92 EUR. Diese Summe war im Rahmen der Rückabwicklung mit dem Zahlungsanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.157 EUR zu saldieren (das Gericht folgt hierbei ausdrücklich der Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs, etwa im Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 334/06 zitiert nach juris). Daraus ergibt sich, dass der Kläger noch die Rückzahlung von 4.547,08 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Schlafzimmers verlangen kann.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der geleisteten Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, da diese als Rechtsverfolgungskosten einen Verzugsschaden des Klägers darstellen. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht hingegen nicht.
Der Kläger schaltete zu dem Zeitpunkt seinen späteren Prozessbevollmächtigten ein, als die Beklagte sich mit ihrer Nacherfüllungspflicht gem. § 439 BGB im Verzug befand. Denn vor dem anwaltlichen Rücktrittsschreiben vom 06.09.2013 hat die Beklagte – nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers – mit Schreiben vom 28.08.2013 erklärt, dass sie eine Stornierung des Auftrags ablehne und nicht bereit sei, die Ware abzuholen. Die Geräuschbildung könne durch Nutzung entstehen und beeinflusse den Gebrauch, die Nutzung und Funktion nicht. Darin liegt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die eine Mahnung entbehrlich gemacht hat.
Zur Verfolgung seiner Rechte nahm der Kläger daher die Leistungen seines jetzigen Prozessbevollmächtigten in Anspruch. Die ihm hierdurch entstandenen Kosten sind notwendige Rechtsverfolgungskosten, die einen ersatzfähigen Schaden begründen, allerdings nur in Bezug auf einen Gegenstandswert von bis 5.000,00 EUR, weil zum damaligen Zeitpunkt der Kläger auch nur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Schlafzimmers sowie unter Saldierung eines entsprechenden Nutzungsvorteils des Klägers von der Beklagten verlangen konnte. Insofern war nur von einem Gegenstandswert von bis 5.000,00 EUR auszugehen: Bei Berücksichtigung einer Nutzungsdauer vom 17.07.2012 bis zum 06.09.2013, also von 417 Tagen ergibt dies eine zu saldierende Nutzungsentschädigung von 266,88 EUR zum damaligen Zeitpunkt, also einen Zahlungsanspruch des Klägers zum damaligen Zeitpunkt von nur 4.890,12 EUR. Insofern war dieser Wert bei der Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren zugrunde zu legen, was eine Gesamtsumme von 492,54 EUR ergibt (1,3 x 303,00 EUR = 393,90 EUR + 20 EUR + 19 % (78,64 EUR) = 492,54 EUR).
III. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich für Haupt- und Nebenforderung aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.
IV. Der Feststellungsantrag bzgl. des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Schlafzimmers ist zulässig (das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO) sowie begründet, weil der Kläger die Beklagte durch Angebot seines – späteren – Prozessbevollmächtigten zur Rückgabe des Schlafzimmers im Rücktrittsschreiben vom 06.09.2013 in Annahmeverzug gesetzt hat.
V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 5.157 EUR